Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Geschäftszahl

84/12/0212

Rechtssatz

Nach der durch die Novelle geschaffenen Rechtslage hängt der Denkmalschutz abweichend von früher nicht mehr davon ab, dass dem Wohnhaus als Einzelobjekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.