§ 68 Abs 3 AVG 1950 muss ungeachtet dessen, dass in dieser Bestimmung nur von der Abänderung von Bescheiden die Rede ist, dahin ausgelegt werden, dass auch die Behebung eines Bescheides zulässig ist, wenn anders eine Abhilfe nicht geschaffen werden kann (Hinweis E 10.5.1979, 97/78, VwSlg 9837 A/1979).Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 muss ungeachtet dessen, dass in dieser Bestimmung nur von der Abänderung von Bescheiden die Rede ist, dahin ausgelegt werden, dass auch die Behebung eines Bescheides zulässig ist, wenn anders eine Abhilfe nicht geschaffen werden kann (Hinweis E 10.5.1979, 97/78, VwSlg 9837 A/1979).