Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0137
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtsachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtsachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (Hinweis E 27.9.1971, 67/71).