Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1983

Geschäftszahl

82/04/0137

Rechtssatz

Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtsachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtsachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (Hinweis E 27.9.1971, 67/71).