Verwaltungsgerichtshof
30.09.1983
82/04/0137
Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 bildet die Rechtsgrundlage für die Behebung von Bescheiden zur Beseitigung von den in dieser Bestimmung angeführten Missständen. Die Besorgnis eines Missstandes im Sinne dieser Bestimmung führt zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Bescheid zugrundegelegenen Sachverhaltes.