Das Beamten-Dienstrechtsgesetz stellt - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht - keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Beamten ein Dienstvergehen zu erblicken ist. Solcherart wird bei der gemäß § 53 Abs 2 BDG anzustellenden Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifizieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein, da vielfach auch mehrere gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zur Ahndung heranstehen werden. In einem solchen Fall wird der Behörde keine Verletzung des Gesetzes anzulasten sein, wenn sie eines dieser gleichwertigen Delikte herausgreift und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund wertet.Das Beamten-Dienstrechtsgesetz stellt - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht - keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Beamten ein Dienstvergehen zu erblicken ist. Solcherart wird bei der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, BDG anzustellenden Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifizieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein, da vielfach auch mehrere gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zur Ahndung heranstehen werden. In einem solchen Fall wird der Behörde keine Verletzung des Gesetzes anzulasten sein, wenn sie eines dieser gleichwertigen Delikte herausgreift und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund wertet.