Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0226/80
Die Verwirklichung einer solchen Dienstverletzung erfordert nicht die Feststellung, daß der Beamte FAHRUNTÜCHTIG im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO gewesen ist. Diesbezüglich muß aber derjenige, der den Alkotest verweigert, die dadurch für ihn verursachte Verschlechterung der Beweislage hinnehmen.