Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1980

Geschäftszahl

0226/80

Rechtssatz

Die Verwirklichung einer solchen Dienstverletzung erfordert nicht die Feststellung, daß der Beamte FAHRUNTÜCHTIG im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO gewesen ist. Diesbezüglich muß aber derjenige, der den Alkotest verweigert, die dadurch für ihn verursachte Verschlechterung der Beweislage hinnehmen.