Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0226/80
Es gehört zu den besonderen Dienstpflichten der Organe der Straßenaufsicht, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu überwachen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung festzustellen und die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Trunksucht am Steuer eines Kraftfahrzeuges, auf die ein wesentlicher Teil der schweren Verkehrsunfälle zurückzuführen ist, kann wirksam nur durch ein entschlossenes Eingreifen der Organe der Straßenaufsicht bekämpft werden. Ein Organwalter der Bundesgendarmerie, der sich dennoch schuldhaft über das wohlbegründete Verbot des Alkoholkonsums im Dienst hinwegsetzt und nach Beendigung des Dienstes unter Alkoholeinwirkung in Uniform ein Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße führt und hiebei einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt selbst die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Ein solches Exekutivorgan wird dadurch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern unglaubwürdig und schädigt dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen. Ein solches den Berufserfordernissen zuwiderlaufendes Verhalten hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche ein Gendarm zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das VERTRAUENSVERHÄLTNIS, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, erschüttert wird.