Verwaltungsgerichtshof
14.05.1980
0226/80
Die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ist nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliegt. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen.