Typisch gewerbliche Tätigkeiten lassen nur in Ausnahmefällen die Annahme zu, daß sie nicht zur Erzielung von Einkünften betrieben werden. Das Auftreten von Verlusten allein reicht zu dieser Annahme nicht aus, dazu müssen im Einzelfall noch andere Umstände treten (so etwa Verluste durch eine Vielzahl von Wirtschaftsperioden, auffallendes Mißverhältnis zwischen diesen Verlusten und den erzielten Umsätzen, besonders hohe Einkünfte des Steuerpflichtigen aus einer anderen Einkunftsquelle, auffallend schlechtes Betriebsergebnis im äußeren Betriebsvergleich). Diese Umstände sind im Einzelfall besonders
sorgfältig zu prüfen. (Vgl hiezu E 24.11.1976, 899/74, VwSlg 5047/F (RS 1 - 3) und Lit.: Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 1953, Tz 57 zu § 1.)sorgfältig zu prüfen. (Vgl hiezu E 24.11.1976, 899/74, VwSlg 5047/F (RS 1 - 3) und Lit.: Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 1953, Tz 57 zu Paragraph eins,)