Verwaltungsgerichtshof
07.05.1980
1466/79
Es stellen vor allem Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, die als Liebhaberei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches anzusehen sind, keine Grundlage für einen Verlustausgleich dar. (Hinweis E 13.5.1966, 233/66.)