Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1980

Geschäftszahl

1466/79

Rechtssatz

Um Aufwendungen auf ein Objekt als Werbungskosten werten zu können, muß ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung und Verpachtung desselben vorliegen. Dieser Zusammenhang fehlt zwischen dem Erwerb einer auf ungewisse Zeit (hier: Lebensdauer der Verkäuferin) nicht vermietbaren Eigentumswohnung und aus deren Vermietung bloß erwarteten künftigen Einnahmen.