Es besteht kein subjektives,aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (hier: von L2a2 in L1), auch dann nicht,wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt sind (Hinweis auf B 21.9.1951, 596/50, VwSlg 2235 A/1951 und B 29.9.1972, 1443/72). Das Beatmen-Dienstrechtsgesetz, dem sogar eine dem bisherigen § 23 Abs 2 GÜG entsprechende Vorschrift fehlt, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.Es besteht kein subjektives,aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (hier: von L2a2 in L1), auch dann nicht,wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt sind (Hinweis auf B 21.9.1951, 596/50, VwSlg 2235 A/1951 und B 29.9.1972, 1443/72). Das Beatmen-Dienstrechtsgesetz, dem sogar eine dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 2, GÜG entsprechende Vorschrift fehlt, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.