Verwaltungsgerichtshof
21.05.1979
2334/77
GRS wie 0978/78 E 14. September 1978 RS 3
Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten. Für die rechtliche Stellung einer Person als Partei ist nicht entscheidend, ob diese in einem Verfahren als Partei behandelt oder dem Verfahren nicht beigezogen worden ist.
Besprechung in:
ÖffD 1 aus 1980,,S 19 (mit Kritik);
ÖffD 10 aus 1979,, S 21 (Mit Anmerkung);