Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1979

Geschäftszahl

2334/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1232/77 B 5. Dezember 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH ist nicht etwa nur ein Ausfluß oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden; die Behauptung, daß ein bestimmtes Recht verletzt sei, kann überdies nur dann zu einer meritorischen Prüfung durch den VwGH führen, wenn diejenige Norm, auf die sich der Bfr dabei beruft, ein solches Recht auch statuiert (Hinweis auf B 27.3.1968, 0218/68, VwSlg 7326 A/1968). Die Paragraphen 17, ff BStG sehen einen von der Enteignung unabhängigen Anspruch auf Feststellung einer Entschädigung nicht vor.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1 aus 1980,,S 19 (mit Kritik);

ÖffD 10 aus 1979,, S 21 (Mit Anmerkung);