Der Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).Der Identitätsnachweis nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).