Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1978

Geschäftszahl

1853/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0222/64 E 19. Jänner 1965 RS 1

(Zusatz: Die bloße örtliche Bekanntheit z.B. den Namen nach auch gegenüber den Unfallgegner, allein genügt daher nicht.)

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß durch die Tatsache, daß einer von den an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen Person bekannt ist, noch nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises voll Genüge getan wird. (Hier: Der eine Unfallspartner sprach den anderen mit seinem Namen an)