Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1978

Geschäftszahl

1853/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0087/73 E 22. November 1973 RS 1

(Zusatz: Die bloße telefonische Bekanntgabe von Namen, Beruf und Anschrift ist daher kein Nachweis im Sinne des Gesetzes.)

Stammrechtssatz

Der Identitätsnachweis nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO von unbekannten Personen kann nur durch Lichtbildausweise erfolgen. Die Aushändigung der KFZ-Steuerkarte hiefür genügt nicht, auch wenn auf dieser Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingetragen sind. Auch eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Hinweis E 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und E 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).