Verwaltungsgerichtshof
13.02.1978
1853/76
GRS wie 0895/63 E 8. April 1964 VwSlg 6291 A/1964 RS 1 (Zusatz: Die Angaben müssen also die für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erforderlichen Personaldaten umfassen.)
Ein Nachweis der Identität iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO liegt nur vor, wenn die Beteiligten Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort einander zur Kenntnis gebracht haben.