Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1978

Geschäftszahl

1853/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1505/74 B 15. September 1976 VwSlg 9122 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn mehrere Behörden gemeinsam einen formell einheitlichen Bescheid erlassen haben, der mittels Beschwerde angefochten wird, gebührt den Behörden, wenn sie obsiegen, nur einmal der Aufwandersatz. Zwischen den Behörden erfolgt die Aufteilung nach Kopfteilen (hier: Formal ein Bescheid der Abt I/7, Amt der NÖ Landesregierung. Übertretung nach StVO: Landesregierung, Übertretung nach KFG: Landeshauptmann).