Steht die Tatsache im Vordergrund, dass zum Beispiel Krankheit zeitweise dazu führte, dass in dieser Zeit die sonst grundsätzlich unvermindert zugeflossenen Nebengebühren nicht bezogen werden konnten, dann kommt die lit b zum Zug; hatte jedoch eine Krankheit zur Folge, dass während der anschließenden Dienstleistung nur noch geringe Nebengebühren als vorher bezogen wurde, weil die Krankheitsfolgen die Erbringung von Dienstleistungen ausschlossen, die zum Bezug der früheren (durchschnittlich höheren) Nebengebühren berechtigten, so ist grundsätzlich der Anwendungsfall der lit c) gegeben. Liegen aber die Voraussetzungen der lit c) vor, so kann deren Anwendung nicht deshalb unter Berufung auf lit b) ausgeschlossen werden, weil es während der "anschließenden Dienstleistung" (lit c) zu Krankenständen kam.Steht die Tatsache im Vordergrund, dass zum Beispiel Krankheit zeitweise dazu führte, dass in dieser Zeit die sonst grundsätzlich unvermindert zugeflossenen Nebengebühren nicht bezogen werden konnten, dann kommt die Litera b, zum Zug; hatte jedoch eine Krankheit zur Folge, dass während der anschließenden Dienstleistung nur noch geringe Nebengebühren als vorher bezogen wurde, weil die Krankheitsfolgen die Erbringung von Dienstleistungen ausschlossen, die zum Bezug der früheren (durchschnittlich höheren) Nebengebühren berechtigten, so ist grundsätzlich der Anwendungsfall der Litera c,) gegeben. Liegen aber die Voraussetzungen der Litera c,) vor, so kann deren Anwendung nicht deshalb unter Berufung auf Litera b,) ausgeschlossen werden, weil es während der "anschließenden Dienstleistung" (Litera c,) zu Krankenständen kam.