Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1975

Geschäftszahl

1023/75

Rechtssatz

Dem Paragraph 12, Absatz 3, NGZG liegt offenkundig die Absicht zugrunde, für Beamte, bei denen die Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, der Gesetzesstelle aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zu Härten führen können, solche zu vermeiden. Dieser Absicht des Gesetzgebers ist auch bei der Abgrenzung der Tatbestände der Litera b und c des Paragraph 13, Absatz 3, NGZG entsprechend den Verhältnissen des konkreten Falles Rechnung zu tragen.