Verwaltungsgerichtshof
27.10.1975
1023/75
Paragraph 13, Absatz 3, Litera c, NGZG bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen der Beamte während des ganzen Jahres 1970 Dienst geleistet hat. Die Norm ist zum Beispiel auch auf einen Beamten anzuwenden, der vor dem Jahre 1970 einen Unfall erlitt oder erkrankte, erst während des Jahres 1970 wieder seinen Dienst antreten konnte und während der anschließenden Dienstleistung wegen der Folgen seiner Krankheit oder des Unfalles keine Nebengebühren bezog.