Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4

Rechtssatz

Für "Bauten", die keine "Gebäude" sind und von denen nach ihrem Verwendungszweck keine störenden oder gefährdenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, enthält der Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Vorschriften über die Abstände, weshalb solche nicht einzuhalten sind. Wenn daher in der sich auf den Absatz eins, beziehenden Ausnahmeregelung des Absatz 2, kleinere ebenerdige, unbewohnte "Bauten" von untergeordneter Bedeutung genannt sind, dann kann es sich nur um einen Teil der "Bauten" in weiteren Sinn, nämlich um Gebäude, handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X01

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X01

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs1
BauO Stmk 1968 §4 Abs2
BauO Stmk 1968 §4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1287/72 E 18. Dezember 1973 VwSlg 8523 A/1973 RS 2 (Vermerk: Der zu § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 ergangene RS hat auch für die Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle Gültigkeit.)

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist eine Vorschrift, die zwar in erster Linie für das Widmungsverfahren von Bedeutung und daher systematisch im römisch eins. Abschnitt der Stmk BO 1968 untergebracht ist, ihrem Inhalte nach aber auch eine Voraussetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens selbst bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X02

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X02

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, der Stmk BauO 1968 umfaßt nach ihrer Formulierung und logischen Konstruktion für den Begriff "Bauten" drei Inhalte und zwar

1.) im weiteren Sinn, d.s. alle a) Gebäude und b) sonstigen baulichen Herstellungen, die dem Begriff "Bau" zu unterstellen sind,

2.) den einen Teil der Bauten im weiteren Sinn, nämlich alle "Gebäude" sowie

3.) den anderen Teil der "Bauten" im weiteren Sinn, nämlich alle baulichen Herstellungen, die keine Gebäude sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X03

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X03

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs1
BauO Stmk 1968 §4 Abs2

Rechtssatz

Unter einem Gebäude ist ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum anzusehen (Hinweis auf E vom 28.1.1963, Zl. 1154/62, VwSlg 5951 A/1963)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X04

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X04

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs1
BauO Stmk 1968 §53 Abs2

Rechtssatz

Hinweis darauf, daß Flugdächer in der Stmk BauO 1968 nur im Absatz 2 des mit "Holzbauten" überschriebenen Paragraph 53, erwähnt sind und somit in diesem Gesetz nirgends (vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichend) als Gebäude definiert werden. Paragraph 4, Absatz eins, der Stmk BauO 1968 ist damit auf die im Beschwerdefall gegebene Lagerplatzüberdachung nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X05

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X05

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 8

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "Bau" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, der Stmk BO 1968 sind nicht nur Gebäude, sondern ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X06

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X06

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 9

Stammrechtssatz

Eine übermässige Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft kann nicht nur durch den Verwendungszweck von Gebäuden bewirkt werden, sondern kann auch jede als Bau zu qualifizierende Anlage solche Belästigungen und Gefährdungen hervorrufen; als Maßstab der Abstandsvergrößerung hat bei Bauten, die nicht Gebäude sind, das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X07

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X07

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern, und zwar in erster Linie, auch dem Interesse der Nachbarn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X08

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X08

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 2 (hier: Es ist vielmehr die im Gesetz normierte Pflicht der Behörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Bewilligungswerber die Einhaltung größerer, dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu verlangen, bzw. ein Ansuchen abzuweisen, in welchen solche Abstände nicht vorgesehen sind. Diesem Verhalten der Baubehörde steht ein korrespondierendes Nachbarrecht gegenüber.

Stammrechtssatz

Im Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 wird der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt, sondern die Ermächtigung erteilt, bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins,) abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen (Hinweis E 27.2.1973, 0502/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X09

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X09

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1309/68 E 6. Februar 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X10

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X10

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5
VwGG §42 Abs2 lita
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1643/69 E 21. Dezember 1970 VwSlg 7935 A/1970 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhender Berufungsbescheid durch die Vorstellungsbehörde aufrechterhalten, dann belastet dies deren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X11

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X11

Entscheidungstext 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
BauO Stmk 1968 §4
BauO Stmk 1968 §4 Abs1
BauO Stmk 1968 §4 Abs2
BauO Stmk 1968 §4 Abs3
BauO Stmk 1968 §53 Abs2
B-VG Art119a Abs5
VwGG §42 Abs2 lita
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde des AT in F, vertreten durch Dr. Lothar Pammer, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 7/11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1973, Zl. 3-338 Go 15/1-1973, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) JG OHG in F, und 2.) Stadtgemeinde Feldbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.131,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem beim Stadtamt Feldbach am 22. Mai 1973 eingelangten Ansuchen begehrte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes auf den Grundstücken Nr. .nn und .nn/1 der Katastralgemeinde Feldbach. Bei der unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 ordnungsgemäß anberaumten Bauverhandlung gab der Beschwerdeführer als Anrainer zu diesem Bauvorhaben folgende Einwendungen zu Protokoll:

„1. Ich spreche mich gegen die beantragte Bauführung aus.

2. Licht und Luft wird genommen.

3. Der gesetzliche Mindestabstand wird nicht eingehalten.“

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldbach erteilte im Bescheid vom 3. Juli 1973 die von der erstmitbeteiligten Partei begehrte Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines überdachten Lagerplatzes unter Vorschreibung von Auflagen, von denen die beiden nachstehenden auf das Beschwerdethema Bezug haben:

„2. Der Lagerschuppen der zwischen den Gebäuden Dr. Z und in der Nähe des Gebäudes T errichtet wird, darf ausschließlich als Lagerschuppen zur Lagerung von Eisenwaren verwendet werden.

3. Falls der Lagerschuppen als begehbare Terrasse verwendet wird, so ist ein mind. 1,20 m hohes Geländer auf der Ost- und Westseite abzusichern. Das Gelände(r) ist so auszubilden, daß es durchschaubar ist.“

Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, da die Abstandsbestimmungen des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht verletzt würden und der Beschwerdeführer daher in seinem subjektiven öffentlichen Recht nicht beeinträchtigt werde. Dies deswegen, weil durch den Bausachverständigen dargelegt worden sei, daß es sich beim Lagerschuppen, der bis auf 1,80 m an das Gebäude des Beschwerdeführers heranreiche, um ein Bauwerk von untergeordneter Bedeutung handle. Es werde nicht bewohnt und ausschließlich als Lagerplatz für Eisenwaren verwendet. Daraus sei zu ersehen, daß die Baubehörde berechtigt sei, auch geringere Abstände von der Nachbargrundgrenze zuzulassen. Es würde daher der Abstand von 1,80 m, gemessen von der äußeren östlichen Außenmauer des Hauses des Beschwerdeführers, dem Gesetz Rechnung tragen.

Die dagegen vorn Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldbach nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 24. September 1973 als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Baubewilligung. Wohl „entstehe“ - so wurde in der Begründung dieses Berufungsbescheides ausgeführt - dem Anrainer auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen ein subjektives öffentliches Recht, „wodurch auch die Gewähr des Lichteinfalles gegeben“ sei. Da jedoch von den besonderen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Gebrauch gemacht werden könne, sei kein darüber hinaus gegebener Anspruch auf die Gewährung des Lichteinfalles gegeben. Auf Grund des Sachverständigengutachtens, wonach es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein ebenerdiges, unbewohntes Objekt handle, sei die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die Abstandsbestimmungen nicht verletzt worden seien und daß die Baubehörde erster Instanz berechtigt gewesen sei, von der Bestimmung des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Gebrauch zu machen.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung erklärt der Beschwerdeführer, daß nach den Angaben der erstmitbeteiligten Partei der gegenständliche Lagerschuppen an seiner West- und Ostseite offen bleibe. Dadurch werde die Wohnung des Beschwerdeführers zum Nebenraum einer Werkstätte degradiert. Es bestehe keinerlei Schutz gegen das Eindringen von Staub und Gestank, vor allem aber auch kein Schutz gegen den Lärm, der beim Abladen und Umschichten von Eisenbestandteilen bekanntlich besonders arg und nervenzerrüttend sei.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung erklärte die belangte Behörde, daß Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nur von Gebäuden spreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei unter einem Gebäude nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum, nicht aber eine Mauer zu verstehen. Im gegenständlichen Fall solle ein nach zwei Seiten offenes Gebilde aus Stahlbeton auf drei Stützen, welches mit zwei Gebäuden in Verbindung stehe, errichtet werden. Wenngleich ein konstruktiver Zusammenhang mit den Gebäuden gegeben sei, könne das als Flugdach zu wertende „Gebilde“ nur als eine für sich zu betrachtende bauliche Anlage beurteilt werden. Daraus ergebe sich, daß eine Rechtsverletzung durch die Nichteinhaltung der im Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vorgesehenen Mindestabstände von Gebäuden im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Schließlich wurde im angefochtenen Bescheid noch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Steiermärkische Bauordnung 1968 keine Bestimmung beinhalte, welche ein subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherung des Lichteinfalles bestehender Bauten begründe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Über sie sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen sei ein Gebäude auch dann gegeben, wenn seine Wände zum Teil offen seien. Im gegenständlichen Fall könne die erstmitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer jederzeit innerhalb des errichteten Daches und noch innerhalb der Grenzen ihres Bauwerkes jegliche Aussicht durch Aufstapelung von Material verstellen. Das von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zwölf Jahre vor Erlassung der Steiermärkischen Bauordnung 1968 gefällt worden und habe sich auf einen offenbar ganz anderen Tatbestand bezogen. Es seien bei der Auslegung eines Gesetzes doch in erster Linie dessen Sinn und Zweck maßgebend, beim Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 also, den Nachbarn vor Nachteilen zu schützen. Die Nachteile des gegenständlichen Baues würden überdies noch verstärkt durch den mangelnden Schallschutz, wobei es als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden dürfe, daß gerade das Abladen und Stapeln von Metallbestandteilen, wie Eisen, Schienen usw., unerträglichen Lärm Verursachten. Der angefochtene Bescheid habe sich auch mit der Frage der verbotenen „Reiche“ nicht beschäftigt. Eine solche entstehe natürlich auch dann, wenn keine Grenzmauer aufgeführt worden sei. Schon die Tatsache, daß das Dach nur etwa 1 m von der Dachtraufe des Beschwerdeführers entfernt sei, ergebe die Möglichkeit der Ablagerung von Schmutz und Unrat, umso mehr als das Betreten dieser Reiche ein Problem für sich darstelle.

Entscheidend in der gegenständlichen Angelegenheit ist die Auslegung des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Nach dessen Absatz 1 müssen Gebäude entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben, dessen Größe den folgenden Sätzen dieses Absatzes festgelegt wird. Gemäß dem zweiten Absatz dieses Paragraphen kann die Baubehörde bei Gebäuden auf einem und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander, bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagen u.dgl., überdies auch geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen zulassen. Reichen sind verboten. Im dritten Absatz ist bestimmt, daß die Baubehörde, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt, auch größere Abstände - als die im Absatz 1 festgelegten - festsetzen kann.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1973, Zl. 1287/72, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, der Paragraph 4, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, der zwar in erster Linie für das Widmungsverfahren von Bedeutung und daher systematisch im römisch eins. Abschnitt dieses Gesetzes untergebracht ist, seinem Inhalt nach aber auch eine Voraussetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens selbst (Paragraph 62, Absatz eins, des angeführten Gesetzes) bildet. Dies gilt auch für die anderen beiden Absätze dieses Paragraphen.

Im ersten und zweiten Absatz des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 findet sich der Ausdruck „Gebäude“, im zweiten und im dritten Absatz der Ausdruck „Bauten“. Dieser Paragraph umfaßt nach seiner Formulierung und logischen Konstruktion für den Begriff „Bauten“ drei Inhalte, und zwar

1.) im weiteren Sinn, d.s. alle a) Gebäude und b) sonstigen baulichen Herstellungen, die dem Begriff „Bau“ zu unterstellen sind,

2.) den einen Teil der Bauten im weiteren Sinn, nämlich alle „Gebäude“ sowie

3.) den anderen Teil der „Bauten“ im weiteren Sinn, nämlich alle baulichen Herstellungen, die keine Gebäude sind.

Nur für „Gebäude“ werden im Absatz eins, des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 konkrete Abstände festgelegt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber unter einem Gebäude ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum anzusehen vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5951/A). Der Gerichtshof stützte diese Auslegung auf den allgemeinen Sprachgebrauch und hatte keine Bedenken gegen die Annahme, daß dem Wort „Gebäude“ in der Gesetzessprache der gleiche Sinn zukomme. Anders ist dies allerdings dann, wenn in einem Gesetz eine bauliche Herstellung ausdrücklich als „Gebäude“ bestimmt wird. So zählen z.B. gemäß Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung für Wien unter anderem Flugdächer zu den (Neben)gebäuden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1969, Zl. 1273/68, auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, aufmerksam gemacht wird). Ohne die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Lagerplatzüberdachung um ein - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt - „als Flugdach zu wertendes Gebilde“ handelt, ist aus der Steiermärkischen Bauordnung 1968 festzustellen, daß Flugdächer darin nur im Absatz 2 des mit „Holzbauten“ überschriebenen Paragraph 53, erwähnt und somit in diesem Gesetz nirgends (vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichend) als Gebäude definiert werden. Der Absatz eins, des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung war somit im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Für „Bauten“, die keine „Gebäude“ sind (Punkt 3.) der vorstehenden Definition) und von denen nach ihrem Verwendungszweck keine störenden oder gefährdenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, enthält der Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Vorschriften über die Abstände, weshalb solche nicht einzuhalten sind. Wenn daher in der sich auf den Absatz 1 beziehenden Ausnahmeregelung des Absatzes 2 kleinere, ebenerdige, unbewohnte „Bauten“ von untergeordneter Bedeutung genannt sind, dann kann es sich nur um einen Teil der „Bauten“ im weiteren Sinn, nämlich um Gebäude, handeln. Ganz davon abgesehen, daß in der demonstrativen Aufzählung dieser Gesetzesbestimmung nur allseits umschlossene Räume, somit „Gebäude“, angeführt sind, läßt schon ihr Verwendungszweck keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten. Für derartige bauliche Herstellungen sind aber - wie bereits dargelegt - überhaupt keine Abstände von den Nachbargrundgrenzen einzuhalten. Es wäre daher unlogisch, für andere bauliche Herstellungen als Gebäude die rechtliche Möglichkeit zu statuieren, „geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen zuzulassen“ und auf diese Weise von der gesetzlichen Pflicht des Absatzes 1, die nur für Gebäude besteht, zu dispensieren. In dieser Gesetzesstelle kommt deshalb dem verwendeten Begriff „Bauten“ der oben unter Punkt 2.) angeführte (eingeschränkte) Inhalt zu. Somit war in der vorliegenden Angelegenheit der Absatz 2, des Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ebenfalls nicht anzuwenden.

Es bleibt noch zu untersuchen, ob für die gegenständliche Bauführung die Bestimmung des dritten Absatzes dieses Paragraphens heranzuziehen gewesen wäre. Diese Regelung ist nicht nur auf Gebäude anzuwenden, sondern erfaßt auch alle sonstigen baulichen Herstellungen, die dem Begriff „Bau“ zu unterstellen sind. Somit nach der obigen Begriffsbestimmung - sämtliche Bauten im weiteren Sinn (Punkt 1.). Dies folgt zunächst aus dem Inhalt des vom Gesetzgeber hier (anders als in den vorhergehenden Absätzen, wo von Gebäuden die Rede ist) verwendeten Begriffes vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6580/A, welches besagt, daß unter einem Bau jede Anlage zu verstehen ist, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren). Diese Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes findet darüber hinaus eine weitere Stütze in der Überlegung, daß eine übermäßige Belästigung ebenso wie eine Gefährdung der Nachbarschaft nicht nur durch den Verwendungszweck von Gebäuden bewirkt werde sondern daß jede als Bau zu qualifizierende Anlage solche Belästigungen und Gefährdungen hervorrufen kann. Demgegenüber verschlägt es nicht, daß in Absatz 1 des in Rede stehenden Paragraphen nur Gebäudeabstände festgelegt worden sind; als Maßstab der Abstandsvergrößerung hat eben auch bei Bauten, die nicht Gebäude sind, das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen zu dienen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1973, Zl. 325/72, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Ferner läßt nach diesem Erkenntnis der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, keinen Zweifel darüber offen, daß diese Bestimmung nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern in erster Linie auch dem Interesse der Nachbarn dient. Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ wurde der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt; es ist vielmehr ihre im Gesetz normierte Pflicht, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Bewilligungswerber die Einhaltung größerer, dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu verlangen, bzw. ein Ansuchen abzuweisen, in welchem solche Abstände nicht vorgesehen sind. Diesem Verhalten der Baubehörde steht ein korrespondierendes Nachbarrecht gegenüber.

Somit ist als letzter Punkt für die Beantwortung der Frage, ob der Paragraph 4, Absatz 3, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, nur mehr zu untersuchen, ob diesbezüglich die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Beschwerdeführers eingetreten ist. Seinem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls zu entnehmen, daß er gegen die beantragte Bauführung deswegen Einwendungen erhob, weil der gesetzliche Mindestabstand nicht eingehalten werde. Der Beschwerdeführer behauptete damit die Unzulässigkeit des geplanten Baues im Sinne des gesamten Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, der mit „Abstände“ überschrieben ist. In einem solchen Fall ist aber der Beschwerdeführer berechtigt, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens weitere gegen die Zulässigkeit der Situierung des Baues sprechende Gründe anzuführen, ohne daß ihm die Vorschrift des Paragraph 42, AVG entgegengehalten werden könnte; denn die Präklusionsfolgen beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, d.i. das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68, auf das unter Erinnerung an, Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung über die - wegen des Verwendungszweckes des überdachten Lagerplatzes - zu erwartenden Belästigungen und Gefährdungen durch Staub, Gestank und Lärm wäre von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, was zur Aufhebung des Berufungsbescheides hätte führen müssen; dies deswegen, weil der von den Baubehörden festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Es fehlen nämlich Ermittlungen darüber, welche Arbeitsvorgänge auf dem Lagerplatz vorgenommen und welche Maschinen (allenfalls Kräne oder ähnliche Hilfsmittel) dazu herangezogen werden sollen. Erst auf Grund dieser Erhebungen wird sowohl ein technischer als auch ein ärztlicher Sachverständiger ein Gutachten darüber abzugeben haben, welche Auswirkungen an Lärm, Staub und Gestank für die lediglich 1,80 m entfernte Wohnung des Beschwerdeführers zu erwarten sein werden und, ob es sich dabei um das örtliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen handelt. Dabei wird zu beachten sein, daß die vom Beschwerdeführer befürchteten Immissionen gerade deswegen größer sein werden, weil es sich beim gegenständlichen Bau um kein Gebäude und sohin nicht um einen allseitig von Mauern oder Wänden umschlossenen Raum handelt.

Wegen ihrer unrichtigen Rechtsansicht ließ die belangte Behörde die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes unbeachtet. Der den Baubehörden unterlaufene Verfahrensmangel ist wesentlich, weil er möglicherweise von Einfluß auf ihre Entscheidung gewesen sein konnte. Wird aber ein auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhender Berufungsbescheid durch die Vorstellungsbehörde aufrecht erhalten, dann belastet dies deren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1974, Zl. 1021/73, auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, aufmerksam gemacht wird). Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil es sich bei dem in dieser Verordnung ziffernmäßig festgesetzten Schriftsatzaufwand um einen Pauschalbetrag handelt, in dem die Umsatzsteuer bereits erfaßt ist.

Wien, am 28. Mai 1974

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X00

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWT_1974000120_19740528X00