Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem § 66 ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem Paragraph 66, ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.