Verwaltungsgerichtshof
09.12.1974
0746/73
Die Einspruchsbehörde hat den im gerichtlichen Exekutionsverfahren schon in Vollzug gesetzten
Sicherstellungsauftrag - ohne Beachtung vorhandener Oppositionsgründe - allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.