Das Bundespolizeikommissariat Villach sprach mit Straferkenntnis vom 28. Juli 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 1971 um zirka 16,10 Uhr in Villach auf dem Fahrweg (Gemeindestraße) östlich und westlich der Bundesstraße 17 südlich des Zillerbades einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen seinem Sohn J zum Lenken überlassen, obwohl sein Sohn nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Gemäß § 134 dieses Gesetzes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 21 Tage) verhängt. In der Begründung heißt es, die Tat sei durch die dienstliche Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zur Benützung dieses Fahrweges seien nur die Grundstücksanrainer berechtigt, sei rechtlich unerheblich. Der Fahrweg sei nicht als Privatstraße gekennzeichnet und es seien auch keine Fahrverbotstafeln aufgestellt. Nach den Angaben des Straßenaufsichtsorganes könne dieser Fahrweg von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Die Straßenverkehrsordnung 1960 finde daher auch dort Anwendung. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seinem Sohn keineswegs erlaubt, den Personenkraftwagen auf dem Fahrweg östlich und westlich der Bundesstraße zu benützen. Sein Sohn habe lediglich das Fahrzeug auf seinem Privatgrundstück lenken dürfen. Falls er eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt habe, so sei dies gegen seinen, des Beschwerdeführers Willen geschehen und er sei daher für diese Handlungsweise nicht verantwortlich. Darüber hinaus sei er bis jetzt der Annahme gewesen, daß es sich nicht um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handle. Es sei für ihn bisher nicht festgestanden, daß diese Verkehrsfläche den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 unterliege, da er hinsichtlich der Eigenschaft dieses Weges bisher anderer Ansicht gewesen sei. Aus diesem Grund erscheine die Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 mangels eines Verschuldens rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid erscheine mangelhaft, „da im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht erhoben“ worden seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. November 1971 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Arreststrafe in der Dauer von einer Woche herabgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach der Vorschrift des § 105 Abs. 2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen dürfe, die die erforderliche Lenkerberechtigung besäßen. Nach den Angaben der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige des Bundespolizeikommissariates Villach, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 12. Juli 1971, enthaltend die unter Diensteid und auf Grund eigener Wahrnehmungen erstattete Meldung des Polizeirayoninspektors SG, sei dieser am 6. Juni 1971 um 16,10 Uhr während seines motorisierten Verkehrsstreifendienstes, von Federaun kommend, auf der Fahrbahn der Bundesstraße 17 in Richtung stadteinwärts gefahren. Dabei sei er südlich des Zillerbades auf einen Personenkraftwagenlenker aufmerksam geworden, der mit seinem Fahrzeug auf dem parallel zur Bundesstraße 17 verlaufenden Fahrweg entgegengefahren sei und der während der Fahrt kaum über das Lenkrad habe hinaussehen können. Dieser unmittelbar neben der Bundesstraße links und rechts des Zillerbades verlaufende Fahrweg, der nicht als Privatstraße gekennzeichnet sei, könne von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Da keine Verbotstafeln aufgestellt seien, könne man über den Fahrweg zu mehreren Waldparzellen und unter anderem auch zu dem vom Beschwerdeführer künstlich angelegten Fischteich fahren. Der Meldungsleger habe ferner angegeben, daß er nach dieser Beobachtung auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers den Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen K nnn in der Person des 13jährigen Sohnes des Beschwerdeführers ausforschen habe können, der sich damit gerechtfertigt habe, es habe ihm sein Vater (der Beschwerdeführer) erlaubt, mit dem Personenkraftwagen auf der Privatstraße zu fahren. Die Berufungsbehörde nehme diese vom Meldungsleger in seiner Anzeige gemachten Angaben als erwiesen an, weil kein wie immer gearteter Grund für die Annahme einer nicht den Tatsachen entsprechenden Meldungslegung bestehe, zumal Meldungen von Exekutivorganen unter Diensteid erfolgen. Überdies sei die Richtigkeit dieser Angaben vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe seinem Sohn keineswegs erlaubt, mit dem Personenkraftwagen den Fahrweg östlich und westlich der Bundesstraße 17 zu befahren, sondern diesem lediglich gestattet, das Kraftfahrzeug auf seinem Privatgrundstück zu lenken, könne dem Beschwerdeführer nicht zu einem Erfolg verhelfen. Denn er habe als Zulassungsbesitzer von vornherein damit rechnen müssen, daß sein unmündiger mj. Sohn infolge seines jugendlichen Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht des Unerlaubten seiner Tat das ihm zum Lenken auf einem Privatgrundstück überlassene Kraftfahrzeug auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn bisher nicht festgestanden, daß die von seinem Sohn benutzte Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei, könne ihn ebenfalls nicht exkulpieren, denn es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich als Zulassungsbesitzer eines Personenkraftwagens mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, so insbesondere mit jener des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, die auf § 1 Abs. 1 StVO 1960 Bezug nehme, vertraut zu machen. Nach dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung gälten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Daß jedoch der vom Sohn des Beschwerdeführers befahrene Fahrweg nicht unter den gleichen Bedingungen von jedermann benützt werden hätte können, weil dieser Weg nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und sei im übrigen durch die Angaben des Meldungslegers widerlegt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde habe daher der Beschwerdeführer mit seinen Berufungsausführungen keinesfalls den Beweis dafür angetreten, geschweige denn erbracht, daß ihm die Einhaltung der im Spruch bezogenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG 1959). Denn schon die bloße Nichtbefolgung des in dieser Vorschrift ausgesprochenen Gebotes ziehe Bestrafung nach sich, wenn der Täter nicht beweise, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Einen diesbezüglichen Beweis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Bei somit erwiesener Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seine zahlreichen Verwaltungsvorstrafen (seit dem Jahre 1967 nicht weniger als sechs) durchaus den Vorschriften des § 19 VStG 1950 - auch was die darin angeordnete Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers anlange - entsprechend bemessen erscheine sei der vorliegenden Berufung der angestrebte Erfolg zu versagen gewesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 2 VStG (§ 19 VStG 1950) herabzusetzen, um zwischen der primär verhängten Geldstrafe und der subsidiären Arreststrafe ein angemessenes Verhältnis herzustellen.Das Bundespolizeikommissariat Villach sprach mit Straferkenntnis vom 28. Juli 1971 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 1971 um zirka 16,10 Uhr in Villach auf dem Fahrweg (Gemeindestraße) östlich und westlich der Bundesstraße 17 südlich des Zillerbades einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen seinem Sohn J zum Lenken überlassen, obwohl sein Sohn nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Gemäß Paragraph 134, dieses Gesetzes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 21 Tage) verhängt. In der Begründung heißt es, die Tat sei durch die dienstliche Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zur Benützung dieses Fahrweges seien nur die Grundstücksanrainer berechtigt, sei rechtlich unerheblich. Der Fahrweg sei nicht als Privatstraße gekennzeichnet und es seien auch keine Fahrverbotstafeln aufgestellt. Nach den Angaben des Straßenaufsichtsorganes könne dieser Fahrweg von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Die Straßenverkehrsordnung 1960 finde daher auch dort Anwendung. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seinem Sohn keineswegs erlaubt, den Personenkraftwagen auf dem Fahrweg östlich und westlich der Bundesstraße zu benützen. Sein Sohn habe lediglich das Fahrzeug auf seinem Privatgrundstück lenken dürfen. Falls er eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt habe, so sei dies gegen seinen, des Beschwerdeführers Willen geschehen und er sei daher für diese Handlungsweise nicht verantwortlich. Darüber hinaus sei er bis jetzt der Annahme gewesen, daß es sich nicht um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handle. Es sei für ihn bisher nicht festgestanden, daß diese Verkehrsfläche den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 unterliege, da er hinsichtlich der Eigenschaft dieses Weges bisher anderer Ansicht gewesen sei. Aus diesem Grund erscheine die Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 mangels eines Verschuldens rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid erscheine mangelhaft, „da im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht erhoben“ worden seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. November 1971 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Arreststrafe in der Dauer von einer Woche herabgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach der Vorschrift des Paragraph 105, Absatz 2, KFG 1967 der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen dürfe, die die erforderliche Lenkerberechtigung besäßen. Nach den Angaben der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige des Bundespolizeikommissariates Villach, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 12. Juli 1971, enthaltend die unter Diensteid und auf Grund eigener Wahrnehmungen erstattete Meldung des Polizeirayoninspektors SG, sei dieser am 6. Juni 1971 um 16,10 Uhr während seines motorisierten Verkehrsstreifendienstes, von Federaun kommend, auf der Fahrbahn der Bundesstraße 17 in Richtung stadteinwärts gefahren. Dabei sei er südlich des Zillerbades auf einen Personenkraftwagenlenker aufmerksam geworden, der mit seinem Fahrzeug auf dem parallel zur Bundesstraße 17 verlaufenden Fahrweg entgegengefahren sei und der während der Fahrt kaum über das Lenkrad habe hinaussehen können. Dieser unmittelbar neben der Bundesstraße links und rechts des Zillerbades verlaufende Fahrweg, der nicht als Privatstraße gekennzeichnet sei, könne von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Da keine Verbotstafeln aufgestellt seien, könne man über den Fahrweg zu mehreren Waldparzellen und unter anderem auch zu dem vom Beschwerdeführer künstlich angelegten Fischteich fahren. Der Meldungsleger habe ferner angegeben, daß er nach dieser Beobachtung auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers den Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen K nnn in der Person des 13jährigen Sohnes des Beschwerdeführers ausforschen habe können, der sich damit gerechtfertigt habe, es habe ihm sein Vater (der Beschwerdeführer) erlaubt, mit dem Personenkraftwagen auf der Privatstraße zu fahren. Die Berufungsbehörde nehme diese vom Meldungsleger in seiner Anzeige gemachten Angaben als erwiesen an, weil kein wie immer gearteter Grund für die Annahme einer nicht den Tatsachen entsprechenden Meldungslegung bestehe, zumal Meldungen von Exekutivorganen unter Diensteid erfolgen. Überdies sei die Richtigkeit dieser Angaben vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe seinem Sohn keineswegs erlaubt, mit dem Personenkraftwagen den Fahrweg östlich und westlich der Bundesstraße 17 zu befahren, sondern diesem lediglich gestattet, das Kraftfahrzeug auf seinem Privatgrundstück zu lenken, könne dem Beschwerdeführer nicht zu einem Erfolg verhelfen. Denn er habe als Zulassungsbesitzer von vornherein damit rechnen müssen, daß sein unmündiger mj. Sohn infolge seines jugendlichen Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht des Unerlaubten seiner Tat das ihm zum Lenken auf einem Privatgrundstück überlassene Kraftfahrzeug auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn bisher nicht festgestanden, daß die von seinem Sohn benutzte Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei, könne ihn ebenfalls nicht exkulpieren, denn es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich als Zulassungsbesitzer eines Personenkraftwagens mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, so insbesondere mit jener des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes, die auf Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 Bezug nehme, vertraut zu machen. Nach dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung gälten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Daß jedoch der vom Sohn des Beschwerdeführers befahrene Fahrweg nicht unter den gleichen Bedingungen von jedermann benützt werden hätte können, weil dieser Weg nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und sei im übrigen durch die Angaben des Meldungslegers widerlegt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde habe daher der Beschwerdeführer mit seinen Berufungsausführungen keinesfalls den Beweis dafür angetreten, geschweige denn erbracht, daß ihm die Einhaltung der im Spruch bezogenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1959). Denn schon die bloße Nichtbefolgung des in dieser Vorschrift ausgesprochenen Gebotes ziehe Bestrafung nach sich, wenn der Täter nicht beweise, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Einen diesbezüglichen Beweis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Bei somit erwiesener Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seine zahlreichen Verwaltungsvorstrafen (seit dem Jahre 1967 nicht weniger als sechs) durchaus den Vorschriften des Paragraph 19, VStG 1950 - auch was die darin angeordnete Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers anlange - entsprechend bemessen erscheine sei der vorliegenden Berufung der angestrebte Erfolg zu versagen gewesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch auf Grund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, VStG (Paragraph 19, VStG 1950) herabzusetzen, um zwischen der primär verhängten Geldstrafe und der subsidiären Arreststrafe ein angemessenes Verhältnis herzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen kann jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65, ausgesprochen, daß eine Außerachtlassung des Parteiengehörs (§ 40 Abs. 2 VStG 1950) durch die Möglichkeit, die Rechtfertigung in der Berufung nachzutragen, als Verfahrensmangel saniert werde.Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen kann jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65, ausgesprochen, daß eine Außerachtlassung des Parteiengehörs (Paragraph 40, Absatz 2, VStG 1950) durch die Möglichkeit, die Rechtfertigung in der Berufung nachzutragen, als Verfahrensmangel saniert werde.
In der Sache selbst wird in der Beschwerde ausgeführt, daß wohl entsprechend der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges nur Personen überlassen dürfe, welche die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen; die Anwendung dieser Vorschrift sei jedoch gemäß § 1 leg. cit. nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beschränkt. Das gesamte Beweisverfahren habe jedoch keinen Anhaltspunkt ergehen, daß der Beschwerdeführer seinem Sohn das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erlaubt habe, vielmehr habe er diesem, wie ausdrücklich in der Berufung hervorgehoben, nur die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück zu lenken. Es fehle sohin der Handlungsweise des Beschwerdeführers die für eine Bestrafung erforderliche Rechtswidrigkeit. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe von vornherein damit rechnen müssen, daß sein Sohn den Personenkraftwagen auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenken werde, erscheine auch unter Bezugnahme der belangten Behörde auf dessen jugendliches Alter nicht zielführend, da dieser doch körperliche und geistige Fähigkeiten, welche ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges ermöglicht hätten, an den Tag gelegt habe, sodaß der Beschwerdeführer ihm wohl auch jene Einsicht, die Anordnungen zu befolgen, mit Recht habe zumuten können. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen, daß sein Sohn entgegen seinen Anweisungen eine Straße im Sinne des § 1 StVO 1960 benützen werde. Damit sei es dem Beschwerdeführer nach seiner Ansicht gelungen, das Fehlen der ihm allenfalls zur Last gelegten Fahrlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde berge den Charakter einer Erfolgshaftung in sich; sie postuliere eine Haftung für fremdes Verschulden, was jedoch nach der herangezogenen Gesetzesstelle nicht zulässig sei. Die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Beweis seiner Unschuld nicht gelungen, erscheine aber darüber hinaus noch insofern unzutreffend, als im gegenständlichen Fall nicht darauf abzustellen sei, ob im Endeffekt der Sohn des Beschwerdeführers entgegen der ausdrücklichen Weisung eine Straße mit öffentlichem Verkehr tatsächlich benützt habe, sondern ob diesem vom Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges in Kenntnis der späteren Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr erlaubt worden sei. Darüber hinaus habe er noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß nach Wissen des Beschwerdeführers die von seinem Sohn benützte Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen sei, sodaß die Anwendung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme. Nach den behördlichen Erhebungen handle es sich bei der von seinem Sohn befahrenen Fahrbahn um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, welcher Umstand dem Beschwerdeführer allerdings zur Tatzeit unbekannt gewesen sei, da dieser Weg nur von angrenzenden Waldbesitzern gelegentlich befahren werde und „Dienstbarkeitscharakter darstelle“. Da auf Grund der tatsächlichen Benützung des Weges eine Bestimmung desselben für den allgemeinen Gebrauch nicht abzuleiten gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu Recht annehmen können, daß dieser Weg nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Unkenntnis der rechtlichen Qualifikation dieses Weges als Straße im Sinne des § 1 StVO 1960 müsse ihm im Hinblick auf die Widmung des Weges als unverschuldet und sohin als Schuldausschließungsgrund - es handle sich dabei um einen Irrtum bezüglich einer Vorfrage - angerechnet werden.In der Sache selbst wird in der Beschwerde ausgeführt, daß wohl entsprechend der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges nur Personen überlassen dürfe, welche die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen; die Anwendung dieser Vorschrift sei jedoch gemäß Paragraph eins, leg. cit. nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beschränkt. Das gesamte Beweisverfahren habe jedoch keinen Anhaltspunkt ergehen, daß der Beschwerdeführer seinem Sohn das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erlaubt habe, vielmehr habe er diesem, wie ausdrücklich in der Berufung hervorgehoben, nur die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück zu lenken. Es fehle sohin der Handlungsweise des Beschwerdeführers die für eine Bestrafung erforderliche Rechtswidrigkeit. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe von vornherein damit rechnen müssen, daß sein Sohn den Personenkraftwagen auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenken werde, erscheine auch unter Bezugnahme der belangten Behörde auf dessen jugendliches Alter nicht zielführend, da dieser doch körperliche und geistige Fähigkeiten, welche ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges ermöglicht hätten, an den Tag gelegt habe, sodaß der Beschwerdeführer ihm wohl auch jene Einsicht, die Anordnungen zu befolgen, mit Recht habe zumuten können. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen, daß sein Sohn entgegen seinen Anweisungen eine Straße im Sinne des Paragraph eins, StVO 1960 benützen werde. Damit sei es dem Beschwerdeführer nach seiner Ansicht gelungen, das Fehlen der ihm allenfalls zur Last gelegten Fahrlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde berge den Charakter einer Erfolgshaftung in sich; sie postuliere eine Haftung für fremdes Verschulden, was jedoch nach der herangezogenen Gesetzesstelle nicht zulässig sei. Die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Beweis seiner Unschuld nicht gelungen, erscheine aber darüber hinaus noch insofern unzutreffend, als im gegenständlichen Fall nicht darauf abzustellen sei, ob im Endeffekt der Sohn des Beschwerdeführers entgegen der ausdrücklichen Weisung eine Straße mit öffentlichem Verkehr tatsächlich benützt habe, sondern ob diesem vom Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges in Kenntnis der späteren Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr erlaubt worden sei. Darüber hinaus habe er noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß nach Wissen des Beschwerdeführers die von seinem Sohn benützte Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen sei, sodaß die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme. Nach den behördlichen Erhebungen handle es sich bei der von seinem Sohn befahrenen Fahrbahn um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, welcher Umstand dem Beschwerdeführer allerdings zur Tatzeit unbekannt gewesen sei, da dieser Weg nur von angrenzenden Waldbesitzern gelegentlich befahren werde und „Dienstbarkeitscharakter darstelle“. Da auf Grund der tatsächlichen Benützung des Weges eine Bestimmung desselben für den allgemeinen Gebrauch nicht abzuleiten gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu Recht annehmen können, daß dieser Weg nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Unkenntnis der rechtlichen Qualifikation dieses Weges als Straße im Sinne des Paragraph eins, StVO 1960 müsse ihm im Hinblick auf die Widmung des Weges als unverschuldet und sohin als Schuldausschließungsgrund - es handle sich dabei um einen Irrtum bezüglich einer Vorfrage - angerechnet werden.
Nach diesem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat der Meinung, die in Rede stehende Straße sei nichts eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Es geht aber aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer diese Meinung auch jetzt noch vertritt oder ob er den Umstand, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, nicht mehr bestreitet, jedoch einen entschuldbaren Irrtum in dieser Hinsicht geltend macht. Aber auch wenn man die Beschwerde so verstehen wollte, daß der Beschwerdeführer nicht nur einen entschuldbaren Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit der gegenständlichen Straße geltend macht, sondern vor allem bestreitet, daß diese als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei, so ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde sich - ebenso wie die Behörde erster Instanz - hinsichtlich der Qualifikation dieser Straße auf die Angaben des Meldungslegers eines Polizeirayoninspektors der motorisierten Verkehrsgruppe des Bundespolizeikommissariates Villach, berufen hat, wonach diese Fahrbahn von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne; diese Straße sei nicht als Privatstraße gekennzeichnet, es seien auch keine Fahrverbotstafeln aufgestellt. Obwohl - wie erwähnt - bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis Feststellungen in diesem Sinne enthalten waren, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Berufung - ebenso wie in der Beschwerde - diese Feststellungen weder ausdrücklich bestritten noch Gegenteiliges vorgebracht. Er hat, wie sich aus der Anzeige ergibt, lediglich vor der Gendarmerie zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß der von der Bundesstraßenverwaltung gebaute Fahrweg zum Teil über sein Grundstück führe und nur die Grundstücksanrainer zum Befahren berechtige. Aber selbst wenn man die Berufung und die Beschwerde so verstehen wollte, daß der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aufrechterhalte, wäre es für ihn nicht zielführend. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960, auf welche Bestimmung § 1 Abs. 1 KFG 1967 verweist, gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, und vorn 24. März 1969, Zl. 713/68), für die Wertung einer Landfläche als Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, vielmehr ist dafür das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs entscheidend. Einen ähnlichen Standpunkt hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eingenommen. Danach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf deren Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, das heißt auf die Widmung, an (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1971, V 4/71); in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1971, B 123/70, wurde weiters ausgesprochen, es sei aus dem Umstand, daß nichts darauf hindeute, daß eine Privatstraße nicht von jedermann benützt werden dürfe, zu folgern, daß diese Straße dem öffentlichen Verkehr diene. Im vorliegenden Fall behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, daß etwa die gegenständliche Straße abgeschrankt wäre, sie ist nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid weder als Privatstraße gekennzeichnet noch sind auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt, sodaß die belangte Behörde schon aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, es handle sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Im übrigen wäre eine Straße nicht schon deswegen als eine Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen, weil zu deren Befahrung nur gewisse Gruppen von Verkehrsteilnehmern - z. B. nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördenfahrzeuge - berechtigt sind. Selbst wenn man daher die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie als richtig annimmt - daß nämlich der von der Bundesstraßenverwaltung gebaute Fahrweg zum Teil über das Grundstück des Beschwerdeführers führe und daß nur Grundstücksanrainer zum Befahren dieser Straße berechtigt seien -, wäre damit im gegenständlichen Fall noch nicht dargetan, daß es sich entgegen den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.Nach diesem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat der Meinung, die in Rede stehende Straße sei nichts eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Es geht aber aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer diese Meinung auch jetzt noch vertritt oder ob er den Umstand, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, nicht mehr bestreitet, jedoch einen entschuldbaren Irrtum in dieser Hinsicht geltend macht. Aber auch wenn man die Beschwerde so verstehen wollte, daß der Beschwerdeführer nicht nur einen entschuldbaren Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit der gegenständlichen Straße geltend macht, sondern vor allem bestreitet, daß diese als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei, so ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde sich - ebenso wie die Behörde erster Instanz - hinsichtlich der Qualifikation dieser Straße auf die Angaben des Meldungslegers eines Polizeirayoninspektors der motorisierten Verkehrsgruppe des Bundespolizeikommissariates Villach, berufen hat, wonach diese Fahrbahn von jedem Straßenbenützer unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne; diese Straße sei nicht als Privatstraße gekennzeichnet, es seien auch keine Fahrverbotstafeln aufgestellt. Obwohl - wie erwähnt - bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis Feststellungen in diesem Sinne enthalten waren, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Berufung - ebenso wie in der Beschwerde - diese Feststellungen weder ausdrücklich bestritten noch Gegenteiliges vorgebracht. Er hat, wie sich aus der Anzeige ergibt, lediglich vor der Gendarmerie zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß der von der Bundesstraßenverwaltung gebaute Fahrweg zum Teil über sein Grundstück führe und nur die Grundstücksanrainer zum Befahren berechtige. Aber selbst wenn man die Berufung und die Beschwerde so verstehen wollte, daß der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aufrechterhalte, wäre es für ihn nicht zielführend. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, auf welche Bestimmung Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 verweist, gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat vergleiche , z. B. die Erkenntnisse vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, und vorn 24. März 1969, Zl. 713/68), für die Wertung einer Landfläche als Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, vielmehr ist dafür das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs entscheidend. Einen ähnlichen Standpunkt hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eingenommen. Danach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf deren Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, das heißt auf die Widmung, an vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1971, V 4/71); in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1971, B 123/70, wurde weiters ausgesprochen, es sei aus dem Umstand, daß nichts darauf hindeute, daß eine Privatstraße nicht von jedermann benützt werden dürfe, zu folgern, daß diese Straße dem öffentlichen Verkehr diene. Im vorliegenden Fall behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, daß etwa die gegenständliche Straße abgeschrankt wäre, sie ist nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid weder als Privatstraße gekennzeichnet noch sind auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt, sodaß die belangte Behörde schon aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, es handle sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Im übrigen wäre eine Straße nicht schon deswegen als eine Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen, weil zu deren Befahrung nur gewisse Gruppen von Verkehrsteilnehmern - z. B. nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördenfahrzeuge - berechtigt sind. Selbst wenn man daher die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie als richtig annimmt - daß nämlich der von der Bundesstraßenverwaltung gebaute Fahrweg zum Teil über das Grundstück des Beschwerdeführers führe und daß nur Grundstücksanrainer zum Befahren dieser Straße berechtigt seien -, wäre damit im gegenständlichen Fall noch nicht dargetan, daß es sich entgegen den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Strafbarkeit deshalb als nicht gegeben ansieht, weil er seinem Sohn nicht die Erlaubnis zum Befahren einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern lediglich die Genehmigung erteilt habe, das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück zu lenken. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß sein unmündiger Sohn schon infolge seines Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht das ihm zum Lenken auf einem Privatgrundstück überlassene Kraftfahrzeug auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken werde; dies umso mehr, als der Sohn des Beschwerdeführers das Kraftfahrzeug ohne erwachsenen Beifahrer lenkte und auch das Grundstück des Beschwerdeführers nicht etwa umzäunt war.
Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, er habe sich hinsichtlich der Qualifikation dieser Straße in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Gemäß § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur Personen überlassen, welche die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Der Beschwerdeführer wäre nun ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, vor Überlassung seines Kraftfahrzeuges an seinen 13jährigen Sohn sich auf geeignete Weise zu erkundigen, ob die gegenständliche Straße eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist; dazu wäre im vorliegenden Fall umso mehr Anlaß gewesen, als diese Verkehrsfläche nicht abgeschlossen ist und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers damit zu rechnen war, daß diese gleichzeitig auch von Anrainern benützt werde. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser Umstände eine Erkundigung über den Charakter dieser Straße unterlassen und seinem Sohn das Kraftfahrzeug zum Befahren dieser Straße überlassen hat, dann trifft ihn ein Verschulden an seiner behaupteten Unkenntnis, das ihn schon aus diesem Grunde nicht zu entschuldigen vermag.Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, er habe sich hinsichtlich der Qualifikation dieser Straße in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur Personen überlassen, welche die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Der Beschwerdeführer wäre nun ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, vor Überlassung seines Kraftfahrzeuges an seinen 13jährigen Sohn sich auf geeignete Weise zu erkundigen, ob die gegenständliche Straße eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist; dazu wäre im vorliegenden Fall umso mehr Anlaß gewesen, als diese Verkehrsfläche nicht abgeschlossen ist und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers damit zu rechnen war, daß diese gleichzeitig auch von Anrainern benützt werde. Wenn der Beschwerdeführer trotz dieser Umstände eine Erkundigung über den Charakter dieser Straße unterlassen und seinem Sohn das Kraftfahrzeug zum Befahren dieser Straße überlassen hat, dann trifft ihn ein Verschulden an seiner behaupteten Unkenntnis, das ihn schon aus diesem Grunde nicht zu entschuldigen vermag.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 17 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 17, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 14. Dezember 1972