Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0011/72
GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 1
Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut - oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 28.11.1966 1144/65).
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X03