Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

0011/72

Rechtssatz

Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X06