Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0011/72
Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X06