Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

0011/72

Rechtssatz

Wenn eine unmündige Person mit Erlaubnis des Kfzhalters ohne erwachsenen Beifahrer das Kfz auf einem nicht umzäunten Privatgrundstück lenkt ist damit zu rechnen, daß diese Person infolge ihres Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht zum Lenken von Kfz, das Privatgrundstück verlassen und eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X07