Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0011/72
GRS wie 0056/65 E VS 16. November 1965 RS 2
Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X01