Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

0011/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/65 E VS 16. November 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X01