Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
0011/72
Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X05