Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1972

Geschäftszahl

0011/72

Rechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X05