Die Beschuldigtenladung gemäß § 40 Abs 2 und § 41 VStG 1950 mittels Ladungsbescheid muß auch dann dem Beschuldigten direkt zugestellt werden, wenn die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters amtsbekannt ist (Hinweis E 13.11.1956, 2516/55, VwSlg 4194 A/1956; siehe jedoch E 23.3.1965, 2253/63 VS: Hat ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren eine eigenberechtigte Person ermächtigt, Zustellungen aller Art anzunehmen, dann sind Beschuldigtenladungen an diese zuzustellen).Die Beschuldigtenladung gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 41, VStG 1950 mittels Ladungsbescheid muß auch dann dem Beschuldigten direkt zugestellt werden, wenn die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters amtsbekannt ist (Hinweis E 13.11.1956, 2516/55, VwSlg 4194 A/1956; siehe jedoch E 23.3.1965, 2253/63 VS: Hat ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren eine eigenberechtigte Person ermächtigt, Zustellungen aller Art anzunehmen, dann sind Beschuldigtenladungen an diese zuzustellen).