Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1968

Geschäftszahl

1432/67

Rechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis von vornherein nur dann ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der diesbezüglichen Beweise möglich (Hinweis E 20.11.1948, VwSlg 587 A/1948, und E 10.6.1949, VwSlg 893 A/1949).