Verwaltungsgerichtshof
19.03.1968
1432/67
Die belangte Behörde hat darzulegen, welche Betriebe sie zur Ermittlung des ortsüblichen Preises herangezogen hat und aus welchen Erwägungen sie diese Betriebe als geeignete Vergleichsbetriebe ansieht. Bei der Auswahl der Vergleichsbetriebe ist sie nicht nur auf den Ort beschränkt (Hinweis E 3.3.1953, 2897/52, VwSlg 2881 A/1953).