Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,In der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten ist die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.In der Ladung (Paragraph 19, AVG) des Beschuldigten ist die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte ist in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(3)Absatz 3,Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
Schlagworte
Rechtfertigung, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063126
Alte Dokumentnummer
N4199114089J