Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(4)Absatz 4,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
(5)Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Ausschlußfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch,
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037258
Alte Dokumentnummer
N2199332443J