Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
25.06.2017
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.
(3)Absatz 3,Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(4)Absatz 4,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
(5)Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch, Zuständigkeit
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118434