Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  4. Absatz 4,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
  5. Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).

Schlagworte

Ausschlußfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch,
Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023284

Alte Dokumentnummer

N2191429482S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P43/NOR12023284

Navigation im Suchergebnis