(5)Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).