Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.
  3. Absatz 3,Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  4. Absatz 4,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
  5. Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch,
Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P43/NOR40073770

Navigation im Suchergebnis