Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 43

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt. Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  4. Absatz 4,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
  5. Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).

Schlagworte

Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Klagsanmerkung, Grundbuch, Zuständigkeit

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P43/NOR40236915

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