(5)Absatz 5,Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach § 189 ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (§ 37 Abs. 3).Soweit das Anfechtungsrecht vom Masseverwalter oder von den Konkursgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Konkursgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Masseverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).