(6)Absatz 6,Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Abs. 4 letzter Satz zu übermitteln. Danach ist der Schallträger (Abs. 3) zu löschen.Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Absatz 4, letzter Satz zu übermitteln. Danach ist der Schallträger (Absatz 3,) zu löschen.