(3)Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen, wobei sich diese bei der Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden Niederschriften gelöscht werden.Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) abzufassen, wobei sich diese bei der Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden Niederschriften gelöscht werden.