(6)Absatz 6,Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über diese in derselben Sitzung eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen die Verhandlungsschrift mittels Beschluss als Ganzes zu genehmigen. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.