Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 115/1967

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

18.10.1967

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 60

Verhandlungsschrift

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
    3. Ziffer 3
      die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;
    4. Ziffer 4
      die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;
    5. Ziffer 5
      die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
    6. Ziffer 6
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei Abstimmung durch Erheben der Hand oder von den Sitzen (Paragraph 57, Absatz eins,) die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag gestimmt haben; über Begehren des Antragstellers ist auch eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlungschrift ist vom Vorsitzenden und den Schriftführern zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist mindestens 8 Tage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder aufzulegen.
  4. Absatz 4,Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung, Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
  5. Absatz 5,Das Ablegen der Verhandlungsschriften hat entweder in gebundener Form oder solcher Art zu erfolgen, daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist.
  6. Absatz 6,Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.

(7) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert zu führen. Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

02.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40019325

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