Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsden Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
- Ziffer 2Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
- Ziffer 3die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;
- Ziffer 4die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;
- Ziffer 5die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
- Ziffer 6alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei Abstimmung durch Erheben der Hand oder von den Sitzen (Paragraph 57, Absatz eins,) die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag gestimmt haben; über Begehren des Antragstellers ist auch eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.