(4)Absatz 4,Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz oder nach § 34 Abs. 1 lit. e von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins a,, zweiter bis vierter Satz oder nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera e, von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.