Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsden Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
- Ziffer 2Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
- Ziffer 3die Namen des Vorsitzenden und der an- und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;
- Ziffer 4die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;
- Ziffer 5die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
- Ziffer 6alle in der Fragestunde und im Zusammenhang mit den Berichten des Bürgermeisters oder eines Delegierten gemäß Paragraph 54, Absatz 5, gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift jener Sitzung aufzunehmen;
- Ziffer 7alle in der Sitzung gestellten Anträge nach ihrem Wortlaut und die gefassten Beschlüsse – diese nach dem Wortlaut, wenn sie von den gestellten Anträgen abweichen – unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen;
- Ziffer 8bei Wahlen – ausgenommen solche bei der konstituierenden Sitzung – den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis; dieser Teil der Verhandlungsschrift ist nach Genehmigung mit den eingebrachten Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.