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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich
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Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 02.09.2026
§ 3 am 02.09.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 99/2025
§ 2 gültig von 23.10.2021 bis 31.12.2025
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2020
§ 2 gültig von 01.01.2018 bis 22.10.2021
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2017
§ 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001
§ 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2000
§ 2 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1992
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 99/2025
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
02 Landtag
Text
§ 2
Höhe des Landesbeitrages
Paragraph 2,, Höhe des Landesbeitrages
(1)
Absatz eins,
Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr.
(Anm:
LGBl.Nr. 94/2017
)
Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 2017,)
(2)
Absatz 2,
Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
(3)
Absatz 3,
Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt.
(Anm:
LGBl.Nr. 93/2020
)
Der einem Klub gemäß Absatz 2, zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2020,)
(4)
Absatz 4,
Die nach Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr.
(Anm:
LGBl.Nr. 99/2025
)
Die nach Absatz eins, zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 99 aus 2025,)
Im RIS seit
22.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Gesetzesnummer
10000338
Dokumentnummer
LOO40026628
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/26/P2/LOO40026628
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